Wann sind Ärzt:innen Freiberufler:innen und wann Gewerbetreibende?

Gefahr der gewerblichen Infizierung einer freiberuflichen zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft

Werden die Anforderungen für die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit nicht erfüllt, so hat dies weitreichende Konsequenzen. An dieser Stelle berichtet Steuerexpertin Ingrid Kruse-Lippert über das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021 -AZ 4K 1270/19, Revision eingelegt, AZ BFH VIII R 4/22.

In dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.9.2021 wurde festgestellt, dass für den Fall, dass in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben derart auf einen der Mitunternehmer konzentriert werden, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztliche Beratung oder Behandlungsleistung mehr unmittelbar am Patienten erbringt, dies nicht mehr die Anforderungen der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt erfüllt und so die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich infiziert gelten.

Zum vollständigen Beitrag von Ingrid Kruse-Lippert HIER ENTLANG

 

Die Autorin:
Ingrid Kruse-Lippert ist Inhaberin der Kruse-Lippert – Liberata GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in Hannover und Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.). Sie ist ausgewählte Partnerin des ladiesdentaltalk.